Kurbeitrag
Im Luftkurort Dahn besteht Kurbeitragspflicht. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe und von jedem Gast zu zahlen, der sich länger als einen Tag in Dahn aufhält. Die Kurbeitragspflicht beginnt mit dem Tag des Eintreffens und endet mit dem Tag der Abreise. Der Kurbeitrag beträgt 1,50 Euro je Person und Aufenthaltstag incl. Mehrwertsteuer in der jeweils festgelegten Höhe.Kinder sind bis zur Vollendung des 16.Lebensjahr kurbeitragsfrei.Schüler,in Berufsausbildung befindliche Minderjährige und Studenten erhalten eine Ermäßigung.
Gastaufnahmevertrag
Aus einer Zimmerbestellung, mit dem Abschluß des sogenannten „Gastaufnahmevertrages“, ergeben sich Rechte und Pflichten für Gast und Gastgeber. Die wichtigsten haben wir nachfolgend für sie zusammengestellt.
Der Verkehrsverein empfiehlt Ihnen daher den Abschluß einer Reiserücktrittskosten-Versicherung, damit Sie bei Krankheit, Unfall und sonstigen versicherten Unwägbarkeiten abgesichert sind. Entsprechende Unterlagen können beim Verkehrsverein angefordert werden.
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluß des Gastaufnahmevertrags verpflichtet die Vertragspartner – also Gast und Gastgeber – zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist
3. Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers bzw. der Ferienwohnung dem Gast Schadensersatz zu leisten
4. Der Gast ist verpflichtet, auch bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtungen 20 % des Übernachtungspreises, bei Pensionsvereinbarungen (Zimmer mit Verpflegung) 40 % des Pensionspreises. Bei Ferienwohnungen,10% des Preises.
5. Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4. errechneten Betrag zu bezahlen Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Gastgebers
